Satzung

Satzung Schützenbruderschaft Stand 13.1.2024 mit Anhang im PDF-Format

§ 1            Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:

St. Achatius-Schützenbruderschaft Stukenbrock-Senne e. V.

Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bielefeld unter der VR 1693 und hat seinen Sitz in Schloß Holte-Stukenbrock, Ortsteil Stukenbrock-Senne.

Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Achatius Stukenbrock-Senne

§ 2            Wesen und Aufgabe

Die St. Achatius-Schützenbruderschaft Stukenbrock-Senne – im Folgenden „Schützen­bruderschaft“ oder „Bruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glauben durch
    1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
    2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
    3. Werke christlicher Nächstenliebe.
    4. Durchführung caritativer Aktionen.
  2. Schutz der Sitte durch
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
    2. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.
    3. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland
      1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.
      2. Tätige Nachbarschaftshilfe.
      3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels (Königsschießen) und Fahnenschwenkens.
      4. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
      5. Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
  1. Die Schützenbruderschaft widmet sich im besonderen
    1. der Jugendpflege,
    2. der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports,
    3. der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels,
    4. der Förderung und dem Erhalt des historischen

§ 3            Gemeinnützigkeit

  1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4            Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.
    1. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
    2. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
    3. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den/die 1. Brudermeister/-in zu richten. Über die Aufnahme beschließt zuerst der Vorstand, der dann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung überlässt.Bei Minderjährigen ist der Antrag mit Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten zu stellen.Alle Bewerberinnen und Bewerber sollen ihren Wohnsitz innerhalb der St. Achatius–Kirchengemeinde haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Achatius–Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem/der 1. Brudermeister/-in zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet zuerst der Vorstand, der dann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit überlässt.
    Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.Gegen die Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 5            Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen sowie sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreicht haben, sind von der Beitragszahlung befreit.

An kirchlichen Veranstaltungen der St. Achatius-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf den Prinzenschuss und nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach vierjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

§ 6            Jungschützinnen und Jungschützen

Jugendliche können vom 6. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in einer Jungschützen­abteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

Führungskräfte der Jungschützenabteilung können auch über das 27. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.

Jungschützinnen und Jungschützen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.

Jungschützinnen und Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen den halben Mitgliedsbeitrag und sind stimmberechtigt.

Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützinnen und Jungschützen vollberechtigte Mitglieder.

§ 7            Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 8            Organe der St. Achatius-Schützenbruderschaft

Organe der St. Achatius-Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9            Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beim/bei der 1. Brudermeister/-in beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Brudermeister/-in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/-in, einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.

Die Einladung erfolgt entweder

 a) schriftlich per Email oder Brief

oder

b) durch Veröffentlichung des Versammlungstermins in den Tageszeitungen „Westfalen-Blatt“ und „Neue Westfälische“ und/oder im „Stadtanzeiger“ Schloß Holte-Stukenbrock.

Sofern dabei die Tagesordnung nicht mit bekanntgegeben wurde, ist diese unter Wahrung der Einberufungsfrist von mindestens einer Woche auf der Homepage der Schützenbruderschaft zu veröffentlichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.

§ 10       Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  1. Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern/-innen,
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen,
  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Auflösung der Bruderschaft,
  8. Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Nr. 5 Satz 1 bis 3.
  9. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Achatius-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit der in der neuen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und von dem/der 1. Brudermeister/-in oder seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

§ 11       Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. den aus der Mitgliederversammlung gewählten Personen:
    • 1. Brudermeister/-in
    • Stellvertretende/-r Brudermeister/-in
    • Oberst (m/w/d), Hauptmann (m/w/d)
    • 1. Kassenwart/-in, 2. Kassenwart/-in
    • 1. Schriftführer/-in, 2. Schriftführer/-in
    • Fähnrich/-in, Zeremonienmeister/-in
    • Schießmeister/-in
  2. den geborenen Mitgliedern:
    • Geistlicher Präses: Der Pfarrer der St. Achatius-Pfarre in Schloß Holte-Stukenbrock oder ein von ihm zu benennender Priester
    • der/die im Geschäftsjahr amtierende König/-in
    • den Vertretern/-innen der eigenständigen Abteilungen,
      zur Zeit der Festlegung der Satzung ist dies die Jungschützenabteilung mit seinem/seiner Jungschützenmeister/-in oder seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Vertreter/-in
    • der/die 1. Vorsitzende eines Fördervereins oder seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Vertreter/-in

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, insbesondere Oberst (m/w/d), Hauptmann (m/w/d), Fähnrich/-in und Zeremonienmeister/-in,  ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

Die eigenständigen Abteilungen kennzeichnen sich durch ein eigenes Statut, das der Satzung der Schützenbruderschaft nicht widersprechen darf, und einem eigenem Vorstand.

§ 12       Gesetzlicher Vorstand

Der/Die 1. Brudermeister/-in, der/die Stellvertretende Brudermeister/-in, der/die Kassenwart/-in und der/die Schriftführer/-in bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 13       Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
  4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  6. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit,
  7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützen­bruder­schaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Brudermeister/-in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Brudermeister/-in, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und von dem/der 1. Brudermeister/-in oder seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Stellvertreter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

Der/Die Schießmeister/-in organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm/Ihr obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er/Sie trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm/ihr verwaltet. Zum/Zur Schießmeister/-in sollte nur gewählt werden, wer die erforderlichen Qualifikationen besitzt.

§ 14       Kassenprüfer/-innen

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/-innen sollen Mitglieder der Bruderschaft sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des 1. Kassenwartes/der 1. Kassenwartin geben sie den Prüfungsbericht.

§ 15       Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist. Der Festausschuss nimmt an der Vorstandsversammlung vor dem Königsschießen teil.

§ 16       Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich an folgenden kirchlichen Veranstaltungen:

 

  1. Begleitung des Allerheiligsten bei allen vorkommenden Prozessionen,
  2. Schützenmesse am Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung,
  3. Schützenmesse am Tag des Patronatsfestes,
  4. Schützenmesse zum Auftakt des Schützenfestes,
  5. Schützenmesse am Schützenfestmontag,
  6. Schützenmesse mit Kranzniederlegung des Volkstrauertages,
  7. Schützenmesse mit Treuegelöbnis am Christus-Königsfest oder am darauffolgenden ersten Adventswochenende

Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten; das eine für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, das andere für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft.

Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre (z. B. Caritas und Pfarrgemeinderat).

§ 17       Begräbnisordnung

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder möglichst vollständig teilnehmen sollen.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders/einer Schützenschwester in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.

§ 18       Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 19       Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 20       Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

Armen oder in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 21       Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der in der neuen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die St. Achatius-Pfarre in Schloß Holte-Stukenbrock. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung sollte die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herausgeben.

§ 22       Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dieses nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaften und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 23       Datenschutzerklärung

  1. Datenspeicherung und Verarbeitung
    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die St. Achatius-Schützenbruderschaft Stukenbrock-Senne seine/ihre Adresse und sein/ihr Alter auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV–System des Kassenwarts/der 1. Kassenwartin gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern und Mailadressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Pressearbeit
    Die St. Achatius-Schützenbruderschaft Stukenbrock-Senne informiert die Tagespresse sowie die lokalen Zeitungen und Zeitschriften über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse (Königsschuss u. a.). Diese Informationen werden gegebenenfalls zusätzlich auf der Internetseite des Vereins in Text- und Bildform veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.
  3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Schießturnieren sowie Feierlichkeiten bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Verbandsturnieren und Vereinsturnierergebnissen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion (z. B. Schießmeister/-in) ausüben, welche die Kenntnisse der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er/sie die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an die Bundesorganisation
    Falls die Schützenbruderschaft als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, Am Kreispark 22, 51379 Leverkusen-Opladen verpflichtet wird ihre Mitglieder an den Bundesverband zu melden, dann werden die erforderlichen Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetze übermittelt. Diese dienen der genauen namentlichen Mitgliedermeldungen und der Prüfung von Ehrungen und Auszeichnungen durch den Bundesverband.
  5. Aufbewahrungsfrist von Mitgliederdaten
    Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Die St. Achatius Schützenbruderschaft Stukenbrock-Senne speichert jedoch bei verdienstvollen Mitgliedern die Daten des Mitglieds zur Führung ihrer Vereinschronik. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die der Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 24       Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.1.2024 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schloß Holte-Stukenbrock, den 13.1.2024

Frank Hachmann                                                         Michael Schniedermann

  1. Brudermeister                                                       1. Schriftführer

Anlage 1

Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017:

Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um die Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das möglichst auch der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit mit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.


Anhang zur Satzung der St. Achatius-Schützenbruderschaft

Der/Die 1. Brudermeister/-in ist der/die Leiter/-in der Bruderschaft. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

Der/Die Stellvertretende Brudermeister/-in vertritt den/die 1. Brudermeister/-in im Falle seiner/ihrer Verhinderung.

Der Herr/Die Frau Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt der Herr/die Frau Hauptmann dessen Aufgaben.

Der/Die 1. Kassenwart/-in ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er/Sie hat den Jahresbeschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er/Sie stellt den Vorschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er/Sie stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom/von der 1. Brudermeister/-in gegenzuzeichnen sind. Er/Sie verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Der/Die 2. Kassenwart/-in vertritt den/die 1. Kassenwart/-in im Falle seiner/ihrer Verhinderung und unterstützt ihn/sie in seinen/ihren Aufgaben.

Dem/Der Schriftführer/-in obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er/Sie führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er/Sie fertigt Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

Der/Die Schießmeister/-in organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm/Ihr obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er/Sie trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm/ihr verwaltet. Zum/Zur Schießmeister/-in sollte nur gewählt werden, wer die erforderlichen Qualifikationen besitzt.

Der/Die Jungschützenmeister/-in organisiert und führt die Schülerschützen/-innen und die Jungschützen/-innen der Bruderschaft. Er/Sie vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er/Sie trägt die Verantwortung für die Schülerschützen/-innen und die Jungschützen/-innen.

Der Festausschuss setzt sich aus den Offizieren/-innen – die nicht dem Vorstand angehören – und den Unteroffizieren/-innen zusammen.

Dieser Anhang ist nicht Bestandteil der Satzung.

Beschlossen und genehmigt in der Mitgliederversammlung am 13.01.2024

Schloß Holte-Stukenbrock, den 13. Januar 2024

Gez. Frank Hachmann                Gez. Michael Schniedermann

 

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