SATZUNG
Die folgende Fassung der Satzung des DSC Arminia-Fanclubs "ALMSENNER Stukenbrock-Senne" ist mit Beschlussfassung bei der Jahreshauptversammlung am 18. Juli 2003 in Kraft getreten und seitdem gültig.

§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen "ALMSENNER Stukenbrock-Senne".

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

§ 3 Vereinszweck
Der Verein ist ein offizieller Fanclub des DSC Arminia Bielefeld. Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Arminia-Fankultur in Stukenbrock-Senne und Umgebung. Dieses soll durch gemeinsame Erlebnisse, durch Förderung der Geselligkeit sowie durch Verbesserung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern untereinander, mit anderen Fangruppierungen und mit den Verantwortlichen des DSC Arminia Bielefeld erreicht werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die die Satzung anerkennt.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftlich mitgeteilten Austritt oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn gegen die Satzung gröblichst verstoßen wird oder wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Prüfung der Sachlage und Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Beitrag
Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind beitragsfrei. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Frauen zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 10 Euro. Männliche Mitglieder ab 18 Jahren zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 20 Euro.

§ 6 Jahreshauptversammlung
1. Die Mitglieder des Fanclubs "ALMSENNER Stukenbrock-Senne" bilden die Jahreshauptversammlung.
2. Jährlich, möglichst kurz nach Ende des Geschäftsjahres ist eine ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
3. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe, schriftlich dies bei dem/der Vorsitzenden beantragt.
4. Die Jahreshauptversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von einem der beiden anderen Mitglieder des Vorstands einberufen und geleitet. Zur Jahreshauptversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich oder über die Presse einzuladen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig.
6. Aufgaben der Jahreshauptversammlung
a) Wahl des Vorstandes und eines Rechnungsprüfers
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Änderungen der Satzung

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds beauftragen.
4. Aufgaben des Vorstandes:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Erstattung der Tätigkeitsberichte
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
5. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

§ 8 Abstimmungen
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Bei Wahlen und Entscheidungen ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Finanzwesen
Der Verein hat eine eigene Kasse, die von dem/der Schatzmeister/in verwaltet und von zwei Rechnungsprüfern jährlich geprüft wird.

§ 10 Veranstaltungen und Betätigungen
a) Regelmäßiger Arminia-Stammtisch in der Vereinsgaststätte "Zum Furlbachtal" in Stukenbrock-Senne
b) Gemeinsamer Besuch von Meisterschaftsspielen des DSC Arminia Bielefeld
c) Teilnahme an Fußball-Hobbyturnieren mit einer eigenen Fanclub-Hobbymannschaft
d) Beteiligung an Fanveranstaltungen des DSC Arminia Bielefeld
e) Kooperation und Informationsaustausch mit anderen Arminia-Fanclubs der näheren Umgebung

§ 11 Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins sind das Vermögen und die Inventarien in einem Verzeichnis zu erfassen und aufzubewahren. Im Falle einer Neugründung eines neuen Arminia-Fanclubs in Stukenbrock-Senne mit gleicher Zielsetzung müssen Vermögen und Inventarien an den neu gegründeten Verein übergeben werden.